Seit dem 01.01.2005 (Einführung AufenthaltsG - Kernstück des Zuwanderungsgesetzes) wird die unbefristete Aufenthaltserlaubnis durch die Niederlassungserlaubnis ersetzt.
Die befristete Aufenthaltserlaubnis existiert weiterhin. Die Erteilung bzw. die Verlängerung hängt vom Zweck des Aufenthalts in Deutschland ab:
- Ausbildung
- Erwerbstätigkeit
- Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe
- Familiäre Gründe
- Besondere Gründe (Wiederkehrer, ehemalige deutsche Staatsangehörige)